Kataster und Grundbuch
Begriffe aus dem Liegenschafts- und Katasterwesen (B)
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- Category: Begriffserklärungen
- Published on Tuesday, 22 April 2008 12:52
- Written by cos
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Beglaubigung
Eine Bestätigung der Übereinstimmung mit dem Original, z.B. notarielle Beurkundung § 313 BGB.
Behelfskarte
(siehe auch Kartenauszüge)
Früher waren alle Katasterkarten im Maßstab 1:5 000 bzw. 1:2 500. Die Flurkarten wurden in den Kommunen von den Vermessungsämtern im Maßstab 1:1 000 hergestellt. Da die Ortslage jedoch selten ein ganzes Kartenblatt bedeckt wurden die Katasterkarten reprotechnisch vergrößert und an die entsprechenden Flurkartenkartierungen montiert.
Nachteile:
- dem Betrachter bietet sich ein Bild unterschiedlicher Zeichenqualität (Grenz- und Gebäudelinien, Schraffuren und Grenzpunktsignaturen unsauber und überdimensional)
- die Karte weist unterschiedliche Genauigkeiten auf (für die Kartierung 10-20 cm, für die vergrößerten Teile 1-1,5 m). Ein Aufkleber weist jedoch auf die Ungenauigkeit hin.
Die DFK, die heute meist im Umlauf ist, wird mit Koordinaten aus Meßwerten erzeugt deshalb enthält sie diese Fehler nicht mehr.
Berechtigtes Interesse
Berechtigtes Interesse haben der Eigentümer, ein Bevollmächtigter (z.B. Notare, die im Auftrag des Eigentümers handeln), Käufer, Pächter, Inhaber von Rechten (Überfahrtsrecht), Behörden (Post, Kommune, Straßenbauverwaltung usw.) und Banken.
Beschränkte dingliche Rechte
(siehe auch dingliche Rechte)
z.B. Geh- und Fahrtrecht, Leitungsrechte
- Erbbaurecht
- Dienstbarkeiten
- Grunddienstbarkeit (subjektiv dinglich) § 1018 ff BGB
- beschränkte persönliche Dienstbarkeit (subjektiv persönlich) § 1090 ff BGB, sie sind nicht übertrag- oder vererbbar (§&bnsp;1092 BGB), sondern an bestimmte Personen gebunden
- Nießbrauch (subjektiv persönlich) § 1030 ff BGB
- Vorkaufsrecht (subjektiv dinglich als auch persönlich) § 1094 BGB
§ 1097 BGB: Das Vorkaufsrecht gilt grundsätzlich nur für den ersten Verkauf, kann aber auch für die weiteren Verkaufsfälle geregelt werden. - Reallast (subjektiv dinglich als auch persönlich) Altenteil- oder Leibgedingrechte § 1105 BGB (dazu gehören auch Leistungen, die aus dem Grundstück erbracht werden müssen, z.B. Obst)
- Grundpfandrechte
- Hypothek (akzessorisch) § 1113 ff BGB
- Grundschuld und Rentenschuld (nicht akzessorisch) § 1199 ff BGB
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit
(vgl. Dienstbarkeiten)
§§ 1090 bis 1093 BGB: Diese stehen nicht dem Eigentümer eines herrschenden Grundstücks zu, sondern einer bestimmten Person oder Personenmehrheit. Dabei kann es sich um eine natürliche oder juristische Person handeln. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Eine Abart dieser Dienstbarkeit ist das Wohnungsrecht, das auch in das Grundbuch einzutragen ist und als dingliche Miete bezeichnet wird.
Bestimmtheitsgrundsatz des Grundbuchs
(siehe Grundbuch, Grundsätze 6.)
Beteiligte
(siehe Abmarkung)
Beurkundung
Der Vertragstext wird vorgelesen, vom Notar erläutert und von den Beteiligten unterschrieben § 128 BGB.
BGB
Bestehend aus 5 Büchern
- Allgemeiner Teil (gilt auch für alle anderen)
- Schuldrecht
- Sachenrecht
- Familienrecht
- Erbrecht
Bodenrecht
Recht der unbeweglichen Sachen in Verbindung mit dem BGB.
Briefrechte
(siehe auch Grundpfandrechte)
Hypotheken und Grundschulden können als sogenannte Briefrechte bestellt werden. Der Grundpfandbrief ist ein vom Grundbuchamt ausgestelltes Dokument über das Grundpfandrecht. Das verbriefte Grundpfandrecht ist für Kreditinstitute interessanter, da es leicht zu Geld gemacht werden kann. Die Abtretung erfolgt durch eine einfache Einigung über den Übergang des Grundpfandrechts und die Übergabe des Briefes zuzüglich einer Abtretungserklärung in schriftlicher Form. Beim Buchgrundpfandrecht erfordert dies eine Einigung und eine Eintragung im Grundbuch und führt dadurch zu hohem Bearbeitungs- und Kostenaufwand.
Buchung
(siehe auch Grundbuch)
Grundsatz: § 3(1) GBO, Ausnahme § 3(2) GBO (buchungsfreie Grundstücke , z.B. Länder, Gemeinde, Bund).
Buchungsfreies Grundstück
Von der Bestimmung sämtliche Grundstücke in das Grundbuch aufzunehmen, läßt § 3(2) GBO für Grundstücke, die einem öffentlichen Zweck gewidmet sind, Ausnahmen zu. Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Schulen, die Wasserläufe, die öffentlichen Wege sowie Grundstücke, welche einen dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind, erhalten ein Grundbuchblatt aber nur auf Antrag des Eigentümers oder eines Berechtigten. Im Gegensatz hierzu steht das Liegenschaftskataster. Hier werden alle Liegenschaften nachgewiesen.
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